Allgemeine Geschäftsbedingungen

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1. Anwendungsbereich

1.1 Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wird.

1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen (Allgemeine Einkaufsbedingungen) des Kunden weisen wir zurück, sie werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir dem ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingung des Kunden die Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

2. Angebot, Vertragsschluss, Preise

2.1 Diese Bestimmungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen uns und dem Kunden. Sie gelten auch dann, wenn wir mit dem Kunden einen gesonderten schriftlichen Vertrag, insbesondere einen Rahmenliefervertrag oder einen Händlervertrag geschlossen haben. Angebot, Vertragsschluss, Preise.

2.2 Unsere Angebote sind freibleibend. Schriftliche und mündliche Bestellungen und andere Vereinbarungen sowie mündliche Nebenabreden werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam und verbindlich. Im Falle einer sofortigen Auslieferung kann die Auftragsbestätigung durch die Übersendung der Ware ersetzt werden.

2.3 Unsere vertraglichen Pflichten sowie die des Kunden ergeben sich ausschließlich aus dem abgeschlossenen schriftlichen Vertrag. In Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen oder Preislisten enthaltene Gewichte, Maße, Fassungsvermögen, Preise, Leistungsangaben oder sonstige Angaben sind nicht verbindlich, es sei denn, sie sind durch Bezugnahme ausdrücklich in dem schriftlichen Vertrag einbezogen.

2.4 Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen grundsätzlich auf der Basis der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Preise.

2.5 Unsere Preise verstehen sich ab dem vereinbarten Pascal-Werk, bzw. Niederlassung zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sonstiger Steuern und Abgaben sowie zzgl. der Kosten für Verpackung, Transport, Lagerung und Beförderung bis zum Lieferort. Wir sind berechtigt, dem Kunden neue Steuern und Abgaben in Rechnung zu stellen. Wir sind auch berechtigt, Kosten, die uns aufgrund der Umsetzung neuer, gesetzlich zwingender Sicherheits-bestimmungen entstehen, an den Kunden weiterzugeben.

2.6 Soweit dem Kunden Sondervereinbarungen gewährt werden, gelten diese nur unter der Bedingung, dass der Kunde seine vertraglichen Pflichten ordnungsgemäß erfüllt. Eine Nichterfüllung berechtigt uns zum sofortigen Widerruf der Sondervereinbarungen.

3. Lieferung, Gefahrübergang

3.1 Die Lieferung der Ware erfolgt ab dem vereinbarten Pascal-Werk. Eine Teillieferung erfolgt nur auf besonderem Wunsch des Kunden. Transportweg und Transportmittel sind, vorbehaltlich besonderer Vereinbarungen, unserer Wahl überlassen: sollte der schriftliche Vertrag keine anderweitige Regelung treffen, trägt der Kunde die Transportkosten.

3.2 Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den Frachtführer oder sonstigen Transporteur auf den Kunden über. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Kunden zu versichern.

3.3 Im Falle einer Abholung muss die versandfertig gemeldete Ware unverzüglich abgeholt werden. Geschieht dies nicht, sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Kunden nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen. Der Gefahrübergang erfolgt mit der Bereitstellung der versandfertigen Ware.

3.4 Etwaige Beschädigungen und Verluste sind sofort beim Empfang der Ware unter Geltendmachung der Ansprüche vom Frachtführer auf dem Frachtbrief bescheinigen zu lassen.

4. Lieferzeit

4.1 Die Festlegung von Liefer- und Ausführungsfristen bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarungen. Der vereinbarte Liefertermin stellt in keinem Fall ein relatives oder absolutes Fixgeschäft dar.

4.2 Fristen beginnen nicht vor endgültiger Festlegung aller kaufmännischen und technischen Voraussetzungen für die Ausführung des Auftrags. Als Liefertag gilt der Tag der Absendung ab Werk.

4.3 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. In diesem Fall geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Ware zum Zeitpunkt der Nichterfüllung oder Verletzung der Mitwirkungspflichten auf den Kunden über. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

4.4 Befinden wir uns im Verzug, so kann der Kunde eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen mit der Erklärung setzen, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehnt. Erfolgt die Lieferung nicht innerhalb der Nachfrist, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

5. Höhere Gewalt

In Fällen höherer Gewalt, insbesondere bei Krieg, bewaffneter Konflikte, Naturkatastrophen, Streik, Epidemien, Pandemien (unabhängig davon, ob sie erklärt wurde oder nicht), staatliche Beschränkungsmaßnahmen aufgrund einer Epidemie, Pandemie oder bewaffneter Konflikte, sonstigen staatlichen oder behördlichen Maßnahmen, Aussperrung, Aufruhr, Unruhen, Maschinenschaden, der nicht auf nicht ordnungsgemäßer Wartung beruht, nicht rechtzeitiger oder nicht ordnungsgemäßer Lieferung durch unsere Vorlieferanten, Störungen in der Energie- und Rohstoffversorgung, außergewöhnlichen Verkehrs- und Straßenverhältnissen sowie sonstigen unverschuldeten Betriebsstörungen, sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder, sofern ein Ende der Behinderung nicht abzusehen ist, vom Vertrag ganz oder teilweise ohne weitere Verpflichtungen zurück zu treten. Dies gilt auch, wenn die höhere Gewalt während des Verzuges eintritt.

6. Rechte des Kunden bei Sachmängeln

6.1 Die Geltendmachung der Rechte des Kunden setzt voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemäß § 377 HGB nachgekommen ist. Soweit nichts anderes vereinbart ist, liefern wir Ware nach einer definierten Produktspezifikation. Änderungen in der Konstruktion und/oder Ausführung, die weder die Funktionstauglichkeit noch den Wert des Liefergegenstandes beeinträchtigen, bleiben vorbehalten und berechtigen nicht zu einer Mängelrüge. Bei Mängeln, die den Wert und/oder die Gebrauchstauglichkeit der gelieferten Ware nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, bestehen keine Mängelansprüche.

6.2 Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Empfang der Lieferung, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, unverzüglich Mängelrüge zu erheben. Mängel, die auch bei sorgfältigster Überprüfung nicht unverzüglich entdeckt werden konnten, sind uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung, zu melden.

6.3 Bei jeder Mängelrüge steht uns das Recht zur Besichtigung und Prüfung der beanstandeten Ware zu. Stellt sich im Rahmen der Überprüfung heraus, dass dieser Mangel nicht von uns zu vertreten ist, verpflichtet sich der Kunde, uns unsere Leistungen (auch etwaige Transport-, Untersuchungs- und Entsorgungskosten) zu vergüten.

6.4 Ist der gelieferte Gegenstand mit Mängeln behaftet oder entspricht er nicht einer garantierten Beschaffenheit, werden wir den Mangel nach unserer Wahl innerhalb angemessener Frist kostenlos entweder durch Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Sache beheben (Nacherfüllung).

6.5 Schlägt die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Minderung der Vergütung zu verlangen. Für Schadenersatzansprüche sowie weitergehende Ansprüche gilt ausschließlich Ziffer. 7.

6.6 Mängelgewährleistungsansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten, es sei denn in einem schriftlichen Vertrag ist ein anderer Gewährleistungszeitraum vereinbart. Die Frist beginnt mit der Ablieferung der Ware.

7. Haftung

7.1 Wir haften unbeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen, sowohl wenn der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen, als auch bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht, eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Ebenso haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

7.2 Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen. Insoweit haften wir insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, also im Falle grober Fahrlässigkeit, und bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

7.3 Etwaige Schadensersatzansprüche mit Ausnahme der in Ziff. 7.1 aufgeführten Ansprüche verjähren binnen eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn.

7.4 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

8. Zahlungen

8.1 Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Rechnungsstellung und ohne Abzüge zu begleichen, es sei denn, im Vertrag ist etwas anderes vereinbart oder in der Rechnung angegeben. Anderweitige Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Zahlungen gelten erst mit Gutschrift des jeweiligen Betrages auf unserem Konto als geleistet.

8.2 Alle Zahlungen werden immer zuerst auf Zinsen und Kosten und danach auf unsere ältesten offenen Forderungen angerechnet, auch wenn der Kunde eine andere Bestimmung getroffen hat.

8.3 Die Aufrechnung mit bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen und die Zurückbehaltung aufgrund solcher Forderungen sind unzulässig, soweit das Zurückbehaltungsrecht nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

9. Fälligkeitszinsen, Zahlungsverzug

9.1 Bei Überschreiten des Fälligkeitszeitpunkts gemäß Abs. 8.1. werden Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz in Rechnung gestellt. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.

9.2 Vor der vollständigen Zahlung fälliger Beträge einschließlich Zinsen und etwaiger Kosten sind wir zu weiteren Lieferungen aus laufenden Verträgen nicht verpflichtet.

9.3 Ist der Kunde mit einer fälligen Zahlung im Verzug oder sollten uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden zweifelhaft erscheinen lassen, so können wir noch alle offenen Forderungen sofort fällig stellen, auch soweit sie gestundet, Sicherheit für sie gegeben oder Wechsel ausgestellt sind. Wir sind in diesem Falle berechtigt, unbeschadet weitergehender Rechte, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen, Sicherheiten zu fordern oder nach angemessener Nachfrist von Verträgen zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen. Wir sind insbesondere zur fristlosen Kündigung eines Vertrages berechtigt, wenn Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wurde.

9.4 Befindet sich der Kunde im Verzug, so kann zusätzlich zu den üblichen Verzugsschäden auch das Einholen von Einkünften dem Kunden in Rechnung gestellt werden.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Das Eigentum an der gelieferten Ware behalten wir uns so lange vor, bis sämtliche uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden zustehenden Forderungen, einschließlich Zinsen sowie etwaige Kosten, bezahlt sind. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung. Die Vorbehaltsware ist ausschließlich für den Verbrauch des Kunden bestimmt.

10.2 Be- und Verarbeitung von uns gelieferter, noch in unserem Eigentum stehender Ware erfolgen stets in unserem Auftrag, ohne das für uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt uns der Kunde das (Mit-) Eigentum an der dadurch entstehenden Sache ab, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren.

10.3 Der Kunde darf die gelieferte Ware nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr und nur dann veräußern oder (z.B. im Rahmen eines Werk- oder Werkliefervertrages) verwenden, wenn sein Abnehmer die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung bzw. Weiterverwendung nicht ausgeschlossen hat.

10.4 Zur Sicherung sämtlicher, auch künftig entstehender Ansprüche aus der Geschäftsverbindung tritt der Kunde bereits jetzt alle Forderungen (einschließlich solcher aus Kontokorrent) mit Nebenrechten an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung und sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware (z.B. Verbindung, Verarbeitung, Einbau in ein Gebäude) entstehen. Erfolgt die Veräußerung oder sonstige Verwendung unserer Vorbehaltsware - gleich in welchem Zustand - zusammen mit der Veräußerung oder sonstigen Verwendung von Gegenständen, an denen Rechte Dritter bestehen und/oder im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen durch Dritte, so beschränkt sich die Vorausabtretung auf den Fakturenwert unserer Rechnungen.

10.5 Der Kunde ist zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen berechtigt. Bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenz- oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens oder sonstigem Vermögensverfall des Kunden können wir die Einziehungsermächtigung widerrufen. Auf Verlangen hat der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Wir sind auch berechtigt, den Schuldnern des Kunden die Abtretung anzuzeigen und sie zur Zahlung aufzufordern.

10.6 Soweit der Eigentumsvorbehalt aufgrund eines nichterheblichen Zahlungsverzuges geltend gemacht wird, liegt in der Geltendmachung kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dass wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Das Gleiche gilt für die Rücknahme der Vorbehaltsware.

10.7 Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware an Dritte ist aus- geschlossen. Der Kunde ist verpflichtet, alle Zugriffe und Beeinträchtigungen unseres Eigentums sowie auf Gegenstände, die zwar nicht in unserem Eigentum stehen, dem Kunden jedoch - unabhängig vom Rechtsgrundgedanken - durch uns überlassen worden sind, abzuwehren und uns unverzüglich anzuzeigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer etwaigen Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

10.8 Bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Vergleichs- oder Insolvenzantrag durch den Kunden oder einen Gläubiger sind wir - unbeschadet aller weitergehenden Rechte - berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, uns selbst oder durch Bevollmächtigte den unmittelbaren Besitz an ihr zu verschaffen, ganz gleich, wo sie sich befindet, und anderweitig zu verkaufen. Der Kunde ist zur Herausgabe der Vorbehaltsware an uns sowie dazu verpflichtet, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Der Erlös abzüglich aller mit dem Verkauf im Zusammenhang stehenden Kosten und Aufwendungen - welche wir ohne besonderen Nachweis mit 10% des Verkaufserlöses in Rechnung stellen können - wird dem Kunden auf seine Gesamtschuld gutgebracht; ein etwaiger Überschuss wird ausgezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass Kosten und Aufwendungen für den Verkauf der Vorbehaltsware tatsächlich niedriger als vorstehend vorausgesetzt sind.

10.9 Übersteigt der realisierbare Wert der uns zustehenden Sicherungen die Gesamtforderung gegen den Kunden um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Kunden zur Freigabe von übersteigenden Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

11. Zusagen und Zusicherungen, Garantien

11.1 Garantien für die Beschaffenheit und Haltbarkeit der Ware gelten nur insoweit als übernommen, als wir die Garantie ausdrücklich und schriftlich als solche erklärt haben. Für öffentliche Aussagen, insbesondere in der Werbung, haben wir nur einzustehen, wenn wir sie veranlasst haben. Mängelansprüche können aufgrund einer solchen Aussage nur geltend gemacht werden, wenn die Aussage die Kaufentscheidung des Kunden tatsächlich beeinflusst hat. Garantien, die unsere Lieferanten in Garantieerklärungen, der einschlägigen Werbung oder in sonstigen Produktunterlagen übernehmen, sind nicht durch uns veranlasst. Sie verpflichten ausschließlich den Lieferanten, der diese Garantieübernahme erklärt. Satz 1 bleibt unberührt.

11.2 Unsere Mitarbeiter sind nicht berechtigt, von dem Inhalt von Verträgen durch mündliche oder schriftliche Zusagen oder Zusicherungen abzuweichen oder den Vertragsinhalt zu ergänzen. Dies gilt nicht für Zusagen oder Zusicherungen durch unsere Organe und Prokuristen sowie von diesen hierzu bevollmächtigten Personen.

11.3 Garantien dürfen nur von unseren Prokuristen abgegeben werden. Soweit Mitarbeiter, denen keine Prokura erteilt worden ist, Garantieversprechen abgeben, sind diese unwirksam.

12. Versicherung

12.1 Gegenstände und Anlagen, die dem Kunden nur zur Nutzung oder Eigentumsvorbehalt überlassen werden, sind von diesem gegen Beschädigung und Untergang zum jeweiligen Neuwert zu versichern.

12.2 Der Kunde hat auf unser Verlangen das Bestehen des Versicherungsschutzes nach- zuweisen.

13. Abtretungsverbot

Der Kunde ist nicht berechtigt, Rechte oder Forderungen auf Dritte zu übertragen oder an Dritte abzutreten.

14. Rechtsnachfolge

Der Kunde ist verpflichtet, uns jede Änderung, insbesondere die seiner Firmenbezeichnung oder Rechtsform unaufgefordert mitzuteilen. Für etwaige Nachteile, die aus einer unterlassenen oder verspäteten Mitteilung entstehen, haftet der Kunde.

15. Datenschutzhinweis

Wir weisen unsere Kunden darauf hin, dass wir - ausschließlich zu Geschäftszwecken ihre personenbezogenen Daten mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung entsprechend den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten. Im Rahmen der Auftragsabwicklung können bestimmte Daten (Name, Anschrift, Rechnungsdaten und gegebenenfalls Informationen über eine nicht vertragsgemäße Zahlungsabwicklung durch den Kunden) an Wirtschaftsauskunfteien übermittelt werden.

16. Recht am geistigen Eigentum

Der Kunde erkennt an, dass die Rechte am geistigen Eigentum in Bezug auf die Ware und alle sich daraus ergebenden Rechte das alleinige Eigentum von uns bzw. unserer Lieferanten oder Hersteller der Waren bleiben. Keine Bestimmung des Vertrages oder dieser Bestimmungen ist so auszulegen, dass dem Kunden ein Recht oder eine Lizenz in Bezug auf die Produkte eingeräumt oder übertragen wird. Mit dem Verkauf der Ware, wird weder ausdrücklich noch stillschweigend, durch Rechtsverwirkung oder auf andere Weise eine Lizenz im Rahmen eines Patents übertragen.

Wir gewährleisten in keiner Weise, dass die Produkte frei von Verletzungen oder Verstößen gegen die Rechte des geistigen Eigentums Dritter sind.

17. Vertraulichkeit

17.1 Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, sind alle Informationen (ob schriftlich, elektronisch, mündlich, digital oder in anderer Form), die der Kunde im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis erhält oder die ihm im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt werden, vertraulich zu behandeln.

17.2 Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für Informationen,

a.   die dem Kunden nachweislich bereits vor der Offenlegung bekannt waren, sofern der Kunde uns innerhalb von einem Monat nach Erhalt dieser Informationen davon in Kenntnis setzt;

b.   die zum Zeitpunkt ihrer Weitergabe an den Kunden bereits öffentlich bekannt oder zugänglich sind oder nach der Weitergabe, die nicht auf einer Vertragsverletzung des Kunden beruht, öffentlich bekannt oder zugänglich werden;

c.   die der Kunde von Dritten erhalten hat, sofern diese Informationen nicht Gegenstand einer Vertraulichkeitsvereinbarung mit uns sind;

d.   deren Weitergabe an Dritte von uns vorher schriftlich oder in Textform genehmigt wurde; oder die wir aufgrund gesetzlicher, gerichtlicher oder behördlicher Anordnung offenlegen müssen.

17.3 Die Geheimhaltungspflicht gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.

18. Compliance

18.1 Bei der Ausführung dieses Auftrags hat der Kunde alle anwendbaren in- und ausländischen Gesetze, Regeln, Vorschriften und behördlichen Anforderungen einzuhalten, einschließlich wettbewerbsbezogener Gesetze, Regeln, Vorschriften und behördlicher Anforderungen.

18.2 Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, bei einer etwaigen Inspektion zu kooperieren, die durchgeführt wird, um festzustellen, ob der Kunde die Compliance-Bestimmungen einhält.

19. Sonstige Bestimmungen

19.1 Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist das vereinbarte Pascal-Werk, bzw. Niederlassung. Für alle anderen Leistungen ist Erfüllungsort Leinfelden-Echterdingen.

19.2 Unsere Rechtsbeziehung zu dem Kunden unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausschluss des einheitlichen internationalen Kauf- rechts sowie des UN-Kaufrechts-Übereinkommens.

19.3 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen, hat der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, verlegt er nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt einer Klageerhebung unbekannt, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag sowie diesen Bestimmungen Leinfelden-Echterdingen. Soweit gesetzlich zulässig, können wir den Kunden auch bei dem Gericht seines allgemeinen Gerichtsstandes verklagen.

19.4 Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen dem Kunden und uns unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

 

Leinfelden-Echterdingen im May 2022

 

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